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Satzung

Satzung des Vereins „Kultur- und Kommunikationszentrum naTo e.V.“


§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Kultur- und Kommunikationszentrum naTo e.V.. Er wurde am 15. Mai 1990 vom Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 121 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Volks- und Berufsbildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– öffentliche Kulturveranstaltungen, soziokulturelle Aktivitäten, Bildungsprojekte und die Umsetzung von Kunstprojekten in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst
sowie
– Kunstausstellungen und denkmalpflegerische Maßnahmen,
– Mittelbeschaffung und Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst, Kultur sowie Volks- und Berufsbildung.
(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks gestaltet und betreibt der Verein ein Kultur- und Kommunikationszentrum.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele aktiv unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung kann durch die Mitgliederversammlung revidiert werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von drei Monaten.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Anfechtung des Beitritts, durch den Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss erwirkt werden, wenn dieses schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen diesen Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand über eine ruhende Mitgliedschaft von bis zu einem Jahr entscheiden.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich neu festgelegt. Arbeitslose, Studenten und andere Anspruchsberechtigte erhalten eine Beitragsermäßigung von 50% des Beitrages.

§5 Fördermitgliedschaft
(1) Juristische und natürliche Personen, die sich nicht an Vereinsaktivitäten beteiligen, können ihre Fördermitgliedschaft erklären.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird jährlich neu beschlossen.
(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich Anwesenheits-, Antrags- und Rederecht, solange diese nicht anders beschließt.

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vor-standsmitgliedern.
(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr entweder durch den Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden oder durch beide Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben.
(4) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig und dem Vorstand verantwortlich. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch. Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB zur Vertretung des Vereins und des Vorstandes bevollmächtigt und berechtigt. Der besondere Vertreter wird in das Vereinsregister eingetragen.
(5) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
(6) Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Ladung erfolgt auf dem Postweg oder durch Aushang im Vereinslokal mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand auch außerhalb des Jahrestur-nus zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Beschlussunfähigkeit feststellen, wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Es ist dann erneut zur Mitgliederversammlung zu laden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und kann ihm die Entlastung erteilen.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer bestellen, der unangemeldet die Unterlagen des Vorstands prüfen kann und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Verein Mitglied in anderen Organisationen wird.

§8 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Vorstands sind in geeigneter Form bekanntzumachen und für Mitglieder zugänglich.
(2) Die auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind durch einen zu Beginn der Zusammenkunft zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins und seines Vermögens
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach An-kündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitglie-derversammlung und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§10 Schriftform
(1) Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch durch Telekopie oder E-Mail gewahrt.