§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Kultur- und Kommunikationszentrum naTo.
- Er hat seinen Sitz in Leipzig.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält damit den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne de Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: öffentliche Kulturveranstaltungen, soziokulturelleAktivitäten und die Umsetzung von Kunstprojekten in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst sowie Kunstausstellungen und denkmalpflegerische Maßnahmen.
- Zur Verwirklichung des Satzungszwecks gestaltet und betreibt der Verein ein Kultur- und Kommunikationszentrum.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele aktiv unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung kann durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von drei Monaten. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluß aus dem Verein, Anfechtung des Beitritts, durch den Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Vereins. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluß erwirkt werden, wenn dieses schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen diesen Beschluß kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand über eine ruhende Mitgliedschaft von bis zu einem Jahr entscheiden.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich neu festgelegt. Arbeitslose, Studenten und andere Anspruchsberechtigte erhalten eine Beitragsermäßigung von 50% des Beitrags im Jahr.
§5 Fördermitgliedschaft
- Juristische und natürliche Personen, die sich nicht an Vereinsaktivitäten beteiligen, können ihre Fördermitgliedschaft erklären. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird jährlich neu beschlossen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich Anwesenheits-, Antrags- undRederecht, solange diese nicht anders beschließt.
§6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird im Rechtsverkehr entweder durch den Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden oder durch beide Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Die Ladung erfolgt auf dem Postweg oder durch Aushang im Vereinslokal mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand auch außerhalb des Jahresturnus zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Beschlußunfähigkeit feststellen, wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Es ist dann erneut zur Mitgliederversammlung zu laden, welche in jedem Fall beschlußfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und kann ihm die Entlastung erteilen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer bestellen, der unangemeldet die Unterlagen des Vorstands prüfen kann und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Verein Mitglied in anderen Organisationen wird.
§8 Beurkundung der Beschlüsse
- Die Sitzungen des Vorstands sind in geeigneter Form bekanntzumachen und für Mitglieder zugänglich.
- Die auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind durch einen zu Beginn der Zusammenkunft zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§9 Auflösung des Vereins und seines Vermögens
- Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.